Statute

SATZUNG FÜR DIE GAMM NACHWUCHSGRUPPE DER UNIVERSITÄT STUTTGART

Diese Satzung gilt für die GAMM Nachwuchsgruppe der Universität Stuttgart.

Diese Nachwuchsgruppe wird durch die Gesellschaft für Angewandte Mathematik und Mechanik (GAMM) gebildet und agiert im Rahmen der Satzung der GAMM e.V. Die Regeln für die Bildung und Organisation der Nachwuchsgruppe werden durch eine Ordnung der GAMM und diese Satzung geregelt. Die Nachwuchsgruppe kann sich einer anderen Organisation (z.B. SIAM) anschließen, wenn dies von der GAMM genehmigt wird.

ARTIKEL I: ZIELE

Die GAMM fördert die wissenschaftliche Entwicklung sämtlicher Gebiete der Angewandten Mathematik und der Mechanik.

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der wissenschaftlichen Arbeit und der internationalen Zusammenarbeit in der Angewandten Mathematik sowie auf allen Teilgebieten der Mechanik und Physik, die zu den Grundlagen der Ingenieurwissenschaften zählen. Der Verein verfolgt diesen Zweck in erster Linie durch die Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen.
  2. Die Erfüllung des Vereinszwecks soll unter Ausschluss jeglichen wirtschaftlichen Erwerbsstrebens ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Wissenschaft und damit der Allgemeinheit dienen.

Die Ziele der Nachwuchsgruppe dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der GAMM stehen.

Das Anliegen der Nachwuchsgruppe ist es, die interdisziplinäre Zusammenarbeit in angewandter Mathematik, Mechanik und weiteren Disziplinen, die in der GAMM vertreten sind, zwischen Masterstudierenden und Doktoranden an der Universität Stuttgart zu fördern. Hierzu zählt die lokale Vernetzung zum gegenseitigen Wissenstransfer mithilfe von wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Aktivitäten, wie exemplarisch in Artikel II aufgeführt. 

ARTIKEL II: AKTIVITÄTEN

Die Umsetzung der in Artikel I aufgeführten Ziele der Nachwuchsgruppe umfasst unter anderem die nachfolgend aufgeführten Aktivitäten:

  • Organisation von Seminaren und Kolloquien mit Gastrednern
  • Organisation von Workshops zum intra- und interdisziplinären Wissenstransfer
  • Organisation von Exkursion
  • Organisation von Gemeinschaftsveranstaltungen zur Teambildung und zur Vernetzung innerhalb der akademischen Welt.

ARTIKEL III: MITGLIEDSCHAFT

  1. Alle Masterstudierenden und Doktoranden der Universität Stuttgart, die Interesse haben an angewandter Mathematik, Mechanik sowie weiteren Disziplinen, die in der GAMM vertreten sind, können reguläre Mitglieder der Gruppe werden. Die GAMM begrüßt eine interdisziplinäre Zusammensetzung der Gruppenmitglieder aus unterschiedlichen Fakultäten und Institutionen.
  2. Neben der regulären Mitgliedschaft kann eine Seniormitgliedschaft für promovierte Mitglieder (einschließlich Professoren) beantragt werden.
  3. Jedes reguläre Mitglied der Gruppe kann für maximal 3 Jahre kostenfrei studentisches Mitglied der GAMM werden. Dies kann durch den Vorstand der Nachwuchsgruppe beantragt werden. Dieser Antrag ist jährlich formlos für die betroffenen regulären Mitglieder zu stellen. Der Vorstand der Nachwuchsgruppe hat sich zu versichern, dass die betroffenen regulären Mitglieder in einem Diplom- oder Masterstudiengang der Universität Stuttgart immatrikuliert sind oder dort promovieren. Die Mitglieder der Gruppe sind aufgefordert, GAMM-Mitglieder zu werden.
  4. Die reguläre Mitgliedschaft erlischt, sobald ein Mitglied promoviert wird (es sei denn Artikel III.2 sieht auch Mitgliedschaften nach der Promotion vor), die Universität verlässt oder aus der Gruppe austritt.

ARTIKEL IV: BETREUER/IN

Der/die GAMM Repräsentant/-in der Universität Stuttgart ist der/die Betreuer/in für die Gruppe. Er/Sie kann diese Aufgabe auf Wunsch der Nachwuchsgruppe an eine andere Person delegieren, solange diese Person GAMM-Mitglied ist. Der/die Betreuer/in unterstützt die Nachwuchsgruppe bei der Durchführung ihrer Aktivitäten (z.B. Unterstützung bei der Raumbuchung, der Organisation der Abwicklung der Finanzen, der Einladung von Gästen). Zusätzlich soll der/die Betreuer/in darauf achten, dass die Aktivitäten der Gruppe den Zielen der GAMM und denen aus Artikel II entsprechen.

 

 ARTIKEL V: VORSTAND

  1. Die Gruppe hat einen Vorstand bestehend aus eine/m/r Präsident/en/in, eine/m/r Vizepräsident/en/in, eine/m/r Sekretär/in und eine/m/r Kassenwart/in. Der/Die Sekretär/in und der/die Kassenwart/in können zu einem Amt zusammengefasst werden. Alle Vorstandsmitglieder müssen reguläre Mitglieder der Gruppe sein. Der erste Vorstand wird durch den/die GAMM Repräsentant/en/in der tragenden Einrichtung für das erste akademische Jahr benannt.
  2. Der/Die Präsident/in soll allen Treffen der Gruppe vorsitzen. In Abwesenheit des/der Präsident/en/in übernimmt der/die Vizepräsident/in die Aufgaben des/der Präsident/en/in. In Abwesenheit des/der Letzteren übernimmt der/die Sekretär/in die Aufgaben.
  3. Der/Die Sekretär/in führt Aufzeichnungen über alle Aktivitäten der Gruppe. Er/Sie ist verantwortlich für alle Korrespondenzen. Der/Die Sekretär/in ist verpflichtet, einen kurzen jährlichen Bericht über die Aktivitäten der Gruppefristgerecht bis Ende Mai und unaufgefordert an den/die lokalen Betreuer/in und die GAMM-Geschäftsstelle zu schicken. Dieser Bericht muss derart gestaltet sein, dass er zur Veröffentlichung im GAMM-Rundbrief verwendet werden kann.
  4. Der/Die Kassenwart/in erhält und verwaltet die Finanzen der Gruppe und legt einen jährlichen Finanzbericht beim Schatzmeister der GAMM vor. Dieser Bericht wird von den beiden GAMM-Kassenprüfern geprüft. Der Finanzbericht wird am Ende des akademischen Jahres, spätestens jedoch 30 Tage nach Ende des Sommersemesters, fällig.
  5. Während des letzten Monats der Amtszeit des Vorstands, muss ein neuer Vorstand durch die Mitglieder der Gruppe gewählt werden. Der/Die Sekretär/in lädt in Abstimmung mit dem/der Präsident/en/in alle Gruppenmitglieder zwei Wochen im Voraus zur Vorstandswahl ein. Diese kann im Rahmen der jährlichen Hauptversammlung [siehe Artikel VI.2] abgehalten werden. Alle Gruppenmitglieder dürfen Kandidat/en/innen nominieren. Diese sind dem/der Sekretär/in bis zum Beginn der Wahl mitzuteilen. Vor der Wahl muss der/die Sekretär/in nach weiteren Nominierungen fragen. Die Vorsitzenden werden nach dem relativen Mehrheitsprinzip von den regulären Mitgliedern gewählt. Reguläre Mitglieder, die nicht persönlich an der Wahl teilnehmen können, können Ihre Wahl im Voraus an den/die Sekretär/in bis ein Tag vor der Wahl zukommen lassen. Die offiziellen Ergebnisse werden den Gruppenmitgliedern und dem/der Sekretär/in der GAMM durch den/die Sekretär/in innerhalb einer Woche berichtet.
  6. Die Amtszeiten werden an das akademische Jahr angepasst.
  7. Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Es ist möglich, Vorstandsmitglieder wieder zu wählen. Falls ein Vorstandsmitglied den Vorstand vor dem Ende seiner/ihrer Amtszeit verlassen möchte, muss mindestens 30 Tage vorher der/die Präsident/in informiert werden. Der/Die Präsident/in beruft daraufhin eine Vollversammlung ein, in der ein/e Nachfolger/in gewählt wird. Beim Verlassen des Vorstandes ist es die Pflicht der Vorstandsmitglieder, Ihren Nachfolgern alle notwendigen Informationen und Dokumente bezüglich der Nachwuchsgruppe zukommen zu lassen.

ARTIKEL VI: TREFFEN

  1. In jedem Jahr sollen mindestens zwei Treffen stattfinden.
  2. Am Ende des akademischen Jahres, jedoch nicht später als Ende Oktober ist die jährliche Hauptversammlung abzuhalten. Präsident/in bzw. Kassenwart/in können weitere Vollversammlungen einberufen, sofern diese zwei Wochen im Voraus angekündigt werden.

ARTIKEL VII: FINANZIERUNG

  1. Die Gruppe kann obligatorische oder fakultative Anmeldegebühren für Treffen oder Aktivitäten festlegen oder auf andere, legale Weise Gelder sammeln, sofern dies nicht im Widerspruch zur Satzung der GAMM steht. Zudem kann eine Förderung der Gruppenaktivitäten (z.B. Kostenübernahme oder Mitfinanzierung von Vortragenden) zwischen der Gruppe und den beteiligten Professuren vereinbart werden.
  2. Alle Gelder der Gruppe sind auf einem Bankkonto unter dem Namen der Gruppe oder auf einem Universitätskonto zu verwalten. Alle nicht verwendeten Gelder sind Eigentum der GAMM [siehe Artikel IX.3].
  3. Der/Die Kassenwart/in ist verantwortlich für die Buchführung aller Ausgaben und Einnahmen jeglicher Aktivitäten in allen Konten der Gruppe.
  4. Der Vorstand der Gruppe kann jedes akademische Jahr eine Förderung bei dem/der Schatzmeister/in der GAMM beantragen. Ein Antrag auf Förderung erfolgt in einem formlosen Schreiben, welchem eine aktuelle Finanzübersicht der Gruppe und eine Aufstellung der geplanten Ausgaben und ihrer Nutzen für die Gruppe beizulegen ist. Die Fördergelder dürfen ausschließlich zur Unterstützung der Gruppenaktivitäten verwendet werden.
  5. Mitglieder der Nachwuchsgruppe dürfen sich nur im Namen der Nachwuchsgruppe (nicht im Namen der GAMM) um Gelder für die Gruppe bemühen.

ARTIKEL VIII: SATZUNGSÄNDERUNGEN

Diese Satzung kann nur nach Genehmigung des Vorstands der GAMM geändert oder ergänzt werden. Zunächst muss eine Mehrheitsabstimmung der stimmberechtigten Gruppenmitglieder (persönlich oder in Vertretung) bei einer angekündigten Vollversammlung erfolgen. Der Änderungs- bzw. Ergänzungsantrag kann bei der GAMM erst nach positivem Mehrheitsentscheid der Gruppe eingereicht werden.

ARTIKEL IX: AUFLÖSUNG DER GRUPPE

  1. Eine Gruppe wird durch die GAMM für einen Zeitraum von drei Jahren bewilligt. Vor Ablauf der Bewilligung ist beim GAMM Vorstand über den/die lokale GAMM-Repräsentant/en/in ein Tätigkeitsbericht samt Aussage, ob die Gruppe eine Verlängerung der Bewilligung um weitere 3 Jahre beantragt, einzureichen. Der Vorstand beschließt über die Weiterführung oder Auflösung der Gruppe. Wird kein Evaluationsbericht vorgelegt, wird die Gruppe aufgelöst.
  2. Eine Gruppe kann sich durch eine einstimmige Abstimmung aller Mitglieder (persönlich oder in Vertretung) bei einer angekündigten Vollversammlung selbst auflösen. Eine Einladung aller Mitglieder zu dieser Vollversammlung mit Hinweis auf die geplante Abstimmung muss mindestens 30 Tage im Voraus erfolgen.
  3. Eine Gruppe muss ständig mindestens acht reguläre Mitglieder haben. Ist dies nicht der Fall, kann die Gruppe durch den Vorstand der GAMM aufgelöst werden.
  4. Eine Gruppe kann durch den Vorstand der GAMM aufgelöst werden, wenn die Gruppe ein Jahr lang keine Aktivitäten durchgeführt hat.
  5. Im Falle der Auflösung einer Gruppe müssen alle verbleibenden Gelder innerhalb von 60 Tagen an die GAMM zurückgegeben werden.
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